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Energieeinsparverordnung EnEV adé – jetzt kommt das neue Gebäudeenergiegesetz GEG


Energieeinsparverordnung EnEV adé – jetzt kommt das neue Gebäudeenergiegesetz GEG

Das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) soll nach bisheriger Planung ab 01.01.2018 in Kraft treten und die bisher geltende Energieeinsparverordnung ablösen.

Der Referentenentwurf zum Gebäudeenergiegesetz des BMWi  und des BMUB wurde diesen Monat veröffentlicht. In Kürze soll das Gesetz beschlossen werden und zum 01.01.2018 in Kraft treten. Die größte Neuerung wird dabei sein, dass 3 Regelwerke zu einem zusammengefasst werden. Aus der Energieeinsparverordnung (EnEV), dem Erneuerbaren-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) und dem Energieeinspargesetz (EnEG) wird das Gebäudeenergiegesetz (GEG).

Energieeinsparverordnung (EnEV) + Erneuerbares-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) + Energieeinspargesetz (EnEG) = Gebäudeenergiegesetz (GEG)

Dieser Schritt ist insgesamt als längst überfällig zu bewerten. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass derzeit das aktuelle Erneuerbaren-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) von der Energieeinsparverordnung (EnEV) teilweise abweichende Anforderungen bzw. Herangehensweisen enthält. Ebenfalls wird die Anforderung an die Unterschreitung der EnEV-Anforderungen zur Einhaltung der Anforderungen an erneuerbare Energien von derzeit 15 % auf künftig 10% herabgesenkt werden. Das wäre eine deutliche Erleichterung für alle, die keine erneuerbaren Energien bei ihrem Neubau einsetzen können oder wollen.

Ferner ist nun eine detaillierte Definition für den ab 2019 angestrebten Niedrigstenergiestandard für Neubauten der öffentlichen Hand formuliert. Diese Gebäude müssen ab 2019 annähernd den Standard des KfW-Effizienzhauses 55 einhalten. Dabei ist der Primärenergiebedarf etwa 26 % unterhalb des heutigen Neubauniveaus und die Anforderungen an den Baulichen Wärmeschutz (mittlerer Wärmedurchgangswert) liegen etwa 12 % unterhalb des aktuellen Neubauniveaus.

Auch private Wohngebäude und Nichtwohngebäude sollen einen „Niedrigstenergiestandard“ bei Neubau erreichen, allerdings erst ab 2021. Die Details hierzu sind im Gebäudeenergiegesetz (GEG) leider noch nicht definiert.

Für den Gebäudebestand werden die energetischen Anforderungen bei Gebäudeerweiterung oder –ausbau herabgesetzt. Grundsätzlich sind in diesen Fällen lediglich Anforderungen an die Gebäudehülle einzuhalten. Die Anlagentechnik bzw. der Primärenergiebedarf bleiben unberücksichtigt. Ansonsten wird es für Bestandsgebäude kaum Änderungen geben.

Was enthält des Gebäudeenergiegesetz (GEG) weiterhin?

Längst erwartete Änderungen im Berechnungsverfahren soll es nun ebenfalls geben: Alle Wohngebäude und Nichtwohngebäude sollen spätestens ab 2019 einheitlich mit der DIN V 18599-2016 bilanziert werden. Die DIN V 4108-6 und die DIN V 4701-10 haben dann endgültig ausgedient. Weitere DIN-Normen, auf die sich das Gebäudeenergiegesetz (GEG) bezieht, sind ebenfalls aktualisiert worden.

Zudem gibt es künftig auch die Möglichkeit zur Anwendung des bereits vorhandenen vereinfachten Verfahrens (EnEV easy).

Ferner werden sich die Anrechnungsmöglichkeiten von Strom aus erneuerbaren Energien verbessern. Dies betrifft sowohl die pauschale Anrechnung von erzeugtem Strom „mit“ oder „ohne“ Stromspeicher als auch die Anrechnung von Strom zur Einhaltung der Anforderungen an erneuerbare Energien bei Neubau. Diese Anrechnung ist bisher im Rahmen der Einhaltung der Anforderungen des Erneuerbaren-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) nicht möglich.

Nicht enthalten sind Veränderungen der Primärenergiefaktoren, wobei jedoch geplante Veränderungen angekündigt worden sind.




Änderungen zum Energieausweis und zur Ausstellberechtigung

Sehr bedauerlich ist, dass die Effizienzklassen, die im Energieausweis angegeben werden, sich künftig auf den Primärenergiebedarf beziehen sollen, statt auf den Endenergiebedarf. Der Endenergiebedarf ist schließlich der Energiebedarf, der vom Hauseigentümer oder Mieter letztendlich gekauft und bezahlt werden muss. Da der Energieausweis für Hausbesitzer und Mieter als Orientierung gedacht ist, wäre der Bezug der Effizienzklassen auf den Endenergiebedarf – wie es derzeit gehandhabt wird – auch weiterhin sinnvoll gewesen.

Ebenfalls wird sich das neue Design des Energieausweises ändern. Es wird keine Unterscheidung im Design mehr zwischen dem Energieausweis für Wohngebäude und dem Energieausweis für Nichtwohngebäude geben. Allerdings sind im Gebäudeenergiegesetz (GEG) auch keine Musterenergieausweise mehr vorgebeben.

Jedoch wird es künftig zusätzlich zum Energieausweis einen so genannten „Erfüllungsnachweis“ im Rahmen bauordnungsrechtlicher Verfahren geben.

Hinsichtlich Ausstellberechtigung können sich Handwerker und anerkannte Techniker freuen. Sie dürfen künftig – bei Einhaltung der Kriterien – ebenfalls Nichtwohngebäude bilanzieren und Energieausweise ausstellen. Das ist bisher noch nicht der Fall.

Nicht geändert wurden leider die Anforderungen an die Grundqualifikation der Energieberater. Hier gibt es nach wie vor zahlreich Berater, die trotz entsprechender Berufserfahrung und Befähigung keine Berechtigung erlangen und weiterhin ausgeschlossen bleiben. Schade!

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