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Anmeldung, Genehmigung und Betrieb einer Photovoltaik – Anlage


Die Photovoltaik – Anlage “richtig” anmelden und betreiben

Photovoltaik - Anlage - Bild: wir-hausbesitzer.de

Funktionsweise einer Photovoltaik – Anlage / Bild: wir-hausbesitzer.de

Wer sich für die Installation einer Photovoltaik – Anlage entschieden hat, stößt schnell auf zahlreiche rechtliche Fragen: so vor allem zum Baurecht, Haftungsrecht oder auch Steuerrecht. Im folgenden ist ein Überblick zu finden, auf welche Dinge zu achten ist, wenn eine Photovoltaik – Anlage installiert und betrieben werden soll.

1. Bauantrag für die Photovoltaik – Anlage

Vor Baubeginn sollte unbedingt die zuständige Baubehörde kontaktiert werden. Im Regelfall sollte einer Photovoltaikanlage nichts im Wege stehen, dennoch gibt es zahlreiche Sonderfälle, die insbesondere in einzelnen Bundesländern (oder auch einzelnen Bauämtern) unterschiedlich gehandhabt werden.

Meistens ist die Photovoltaikanlage als “genehmigungsfrei” in der Landesbauordnung definiert. Ausnahmen sind regelmäßig im Ensemble- oder Denkmalschutz bzw. in verschiedenen stadtplanerischen Vorgaben (Bebauungsplan, “Gestaltungssatzung” etc.) zu finden; d.h.  sobald die Solaranlage gestalterisch nicht in das gewünschte Erscheinungsbild passen könnte.

Nebenanforderungen, wie Mindestanforderungen zur Statik, zum Brandschutz, zur Verkehrssicherheit oder den Abstandsflächen sind selbstverständlich immer einzuhalten.

Nicht ganz eindeutig ist die Regelung in “reinen” Wohngebieten. Da die Photovoltaikanlage grundsätzlich einem gewerblichen Betrieb zugeordnet wird, ist die aktuelle Situation des Betriebes in Gebieten, die als “reine” Wohngebiete definiert sind, strittig. In 2010 gab es bereits ein Gerichtsurteil zu Ungunsten des Eigentümers.

2. Anschluss der Photovoltaik – Anlage

Der Anschluss der Anlage kann direkt durch den regionalen Versorgungsnetzbetreiber (VNB) erfolgen. Grundsätzlich ist Strom aus erneuerbaren Energien – also auch der erzeugte Solarstrom – durch den Versorgungsnetzbetreiber vorrangig abzunehmen.

3. Beantragung des “Unternehmens”

Im Prinzip wird eine Photovoltaikanlage betrieben, um Gewinne zu erzielen. Strom wird erzeugt und in das Netz eingespeist bzw. selbst verbraucht (siehe Zeichnung). Das bedeutet im steuerlichen Sinn: Jeder Eigentümer einer PV Anlage ist Unternehmer und muss sein Unternehmen natürlich auch beim Finanzamt anmelden.

Das heißt, dass der Hausbesitzer (wie auch ein anderer Unternehmer) jährlich eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung erstellen muss. Die Gewinne (oder Verluste) fließen letztendlich in die jährliche Einkommenssteuererklärung ein. Die Gewinne werden hiernach zum persönlichen Steuersatz versteuert (und tragen zur Erhöhung des Steuersatzes bei). Verluste reduzieren natürlich die persönliche Steuerlast.

Im Rahmen einer gesonderten Umsatzsteuererklärung besteht die Möglichkeit die gezahlte Umsatzsteuer (19 Prozent) erstattet zu bekommen. Bei Einnahmen sind 19 Prozent Umsatzsteuer einzukalkulieren und an das Finanzamt abzuführen. Insgesamt zahlt man hierdurch vom Kaufpreis der Anlage nur den Nettobetrag (bzw. man zahlt natürlich den Bruttobetrag, bekommt jedoch den Steueranteil mit der nächsten Umsatzsteuererklärung vom Finanzamt erstattet).

Eine Beantragung des Unternehmens beim Gewerbeamt ist im Regelfall nicht erforderlich. Voraussetzung ist, dass es sich um eine Photovoltaik – Anlage auf einem selbstgenutzten Gebäude handelt. Gewerbesteuer würde ohnehin erst ab einem jährlichen Gewinn von über 24.500 € anfallen.

4. Versicherung der Photovoltaik – Anlage

Nicht zuletzt ist eine Versicherung unbedingt zu empfehlen. Spezielle Photovoltaikversicherungen kosten zwischen 50 und 100 € im Jahr. Sie können  Schäden durch Blitz, Sturm, Hagel, Brand, Vandalismus, Diebstahl aber auch Materialfehler oder bauliche Mängel abdecken. Die “normale” Wohngebäudeversicherung kann oftmals nur einen Teil der Schäden abdecken. Hier sollte vorher genau abgeklärt werden, inwieweit eine Feuer- und Gebäudeversicherung ausreichend wäre bzw. inwieweit eine spezielle Photovoltaik – Versicherung erforderlich ist. Zudem ist auch eine Erweiterung der Haftpflichtversicherung möglich, so dass diese bei Schädigung Dritter greifen kann. Diese ist für den Fall erforderlich, falls durch die Solaranlage andere Personen (oder deren Eigentum) zu schaden kommen – beispielsweise aufgrund abstürzender Solarmodule.

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