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Energieeinsparverordnung


Im Einfamilienhaus die aktuellen Anforderungen der EnEV einhalten

Im Einfamilienhaus die aktuellen Anforderungen der EnEV einhalten

Im Einfamilienhaus die aktuellen Anforderungen der EnEV einhalten

Gerade für neue Hausbesitzer stellt sich oftmals die Frage: Welche energetischen Anforderungen müssen lt. Energieeinsparverordnung (EnEV) im Einfamilienhaus eingehalten werden? Derzeit gilt noch die EnEV 2014/2016. Im kommenden Jahr 2020 wird voraussichtlich das Gebäudeenergiegesetz (GEG) in Kraft treten – mit neuen Anforderungen.  Das Gebäudeenergiegesetz wird zeitgleich die Energieeinsparverordnung (EnEV), das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) ablösen.

 

Mindestanforderungen der EnEV

Die EnEV enthält grundsätzlich energetische Mindestanforderungen, die meist hinter bewährten Praxisempfehlungen zurückliegen.

Für bestehende Gebäude gelten folgende Nachrüstverpflichtungen:

  • Dämmung der obersten Geschossdecke zum unbeheizten Dachboden, sofern der Mindestwärmeschutz noch nicht eingehalten wird
  • Austausch alter Öl- und Gaseizkessel, sofern diese älter als 30 Jahre sind (und es sich noch nicht um Niedertemperatur- oder Brennwertkessel handelt)
  • Dämmung bisher ungedämmter Heizungs- und Warmwasserrohre sowie der Armaturen in unbeheizten Räumen, sofern sie zugänglich sind

 

Nachrüstverpflichtungen, wie die Dämmung der obersten Geschossdecke oder die Dämmung von Heizungs- und Warmwasserrohren in unbeheizten Bereichen gelten grundsätzlich nicht für selbstgenutzte Ein- und Zweifamilienhäuser (ohne Eigemtümerwechsel oder Verkaufs- bzw. Vermietungsabsichten). Wird das Ein- oder Zweifamilienhaus aber verkauft oder vererbt, so sind diese Nachrüstverpflichtungen innerhalb von 2 Jahren einzuhalten.

Abgesehen von den Nachrüstverpflichtungen, werden in der Energieeinsparverordnung grundsätzlich keine energetischen Sanierungmaßnahmen für Bestandsgebäude vorgeschrieben. Sobald jedoch vom Eigentümer etwas freiwillig „angefasst“ wird, muss die Modernisierung auch den energetischen Anforderungen der EnEV entsprechen.

 

Renovieren & EnEV; Foto: Thorben Wengert / pixelio.de

Renovieren & EnEV; Foto: Thorben Wengert / pixelio.de

EnEV Anforderungen – Ein Beispiel

Der Putz bröckelt von der Fassade – die Hälfte ist schon abgefallen und es ist dringend an der Zeit, dass die gesamte Fassade saniert wird. Nun reicht es jedoch nicht, die Fassade „nur“ neu zu verputzen. Der Eingentümer muss diese Außenwand in diesem Fall auch dämmen und zwar so, dass der Anforderungswert der EnEV eingehalten wird. Dieser liegt bei U = 0,24 W/m²K, was einer Dämmstärke von etwa 12 bis 16 cm entspricht (in Abhängigkeit von der Außenwand und dem gewählten Dämmstoff). Diese Dämmstärke ist auch aus wirtschaftlicher Sicht nicht zu unterschreiten. Ausnahmen von dieser Vorschrift gibt es kaum. Da man ohnehin ein Gerüst stellen, den alten (losen) Putz abschlagen und verputzen muss, sind die „Mehr-Kosten“ für die Dämmung auch vergleichsweise „erträglich“.

Gleiches gilt auch bei der Modernisierung von Fenster, Dach, Bodenplatte oder der Anlagentechnik.

Im Übrigen ist mit der Energieeinsparverordnung auch eine so genannte Fachunternehmererklärung verpflichtend. Hierin bestätigt das Fachunternehmen dem Eigentümer schriftlich: die fachgerechte Ausführung aller Arbeiten und natürlich auch die Einhaltung der EnEV.

 

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