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Die Unternehmererklärung als Nachweis bei Baumaßnahmen nach EnEV 2014 / 2016


Unternehmererklärung

Die EnEV 2014/2016 schreibt vor, dass bei energetischer Sanierung eines Gebäudes die Unternehmen ihre Arbeiten zur dokumentieren haben und einen privaten Nachweis, eine so genannte Unternehmererklärung ausstellen müssen. Damit soll sichergestellt werden, dass die Anforderungen nach EnEV und ggf. der EnEV-DVO des jeweiligen Bundeslandes sowie natürlich auch die technischen Mindestanforderungen eingehalten werden.

In folgenden Fällen ist eine Unternehmererklärung bei Sanierung von Wohngebäuden erforderlich:

  1. Bauliche Maßnahmen an Außenbauteilen des Gebäudes, wie beispielsweise Fenster oder Fassade bzw. Außenwand
  2. Maßnahmen an oberster Geschossdecke oder des Daches
  3. Erneuerung der Heizungsanlage, beispielsweise Einbau eines neuen Heizkessels oder Änderung des Heizsystems
  4. Umbau oder Dämmung der Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen
  5. Umbau bzw. Neubau von raumlufttechnischen Anlagen (Klimaanlagen etc.)

Sowohl Umbau als auch Erneuerungsmaßnahmen sind hiervon betroffen, da in diesen Fällen spezielle Anforderungen der EnEV verpflichtend einzuhalten sind. Die Bestätigung der Einhaltung der EnEV-Anforderungen gibt so auch dem Bauherren mehr Sicherheit.

Die Unternehmererklärung ist mindestens 5 Jahre vom Eigentümer aufzubewahren. Möglicherweise muss Sie auch der Bauaufsicht oder dem Bezirksschornsteinfeger vorgelegt werden.

Übrigens, sollte ein Unternehmen keine Unternehmererklärung ausstellen, gilt dieses als Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

Bei Neubau ist eine Unternehmererklärung nicht zwingend vorgeschrieben, ist jedoch ebenfalls empfehlenswert.

Im Aufbau und im Umfang von Unternehmererklärungen einzelner Firmen sind große Unterschiede zu verzeichnen. Hier gibt es zahlreiche vorgefertigte Formulare. Es empfiehlt sich grundsätzlich eine detaillierte Unternehmererklärung. Aus ihr sollte hervorgehen, dass beispielsweise rechnerische Nachweise der geforderten DIN 4108-3, DIN 4108-2 sowie der DIN EN ISO 6946 durchgeführt wurden und die EnEV Anhang 3, Tabelle 1 eingehalten wurde.

Natürlich gibt es auch Ausnahmen. In folgenden Fällen ist keine Unternehmererklärung zwingend erforderlich:

  • Es gilt eine Bagatellgrenze von 10 %. Das heißt, sollen beispielsweise weniger als 10 % der Fenster ausgetauscht werden, so greifen die energetischen Anforderungen der EnEV nicht.
  • Befreiung aufgrund „unbilliger Härte“. Hierfür ist ein Nachweis erforderlich.
  • Eventuell Denkmalschutz  …

 

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