Die Wasserrechnung ist in Berlin zu hoch
Montag 11. Juni 2012 von Siegert
Die Wasserrechnung ist zu hoch – “sofort” Senkung der Wasserpreise in Berlin
Laut Bundeskartellamt sind die Trinkwassergebühren in Berlin deutlich zu hoch. Unter dem Strich bedeutet das eine Rückzahlung von etwa 100 bis 300 € pro Haushalt (je nach tatsächlichem Wasserverbrauch).
Diese “Mehrkosten” sind laut der Verfügung des Bundeskartellamtes “sofort” zurückzuzahlen. Das bedeutet, dass die Preise spätestens bis zum 31.12.2013 abgesenkt werden müssen. Zunächst werden jedoch die Berliner Wasserbetriebe (BWB) Beschwerde bei zuständigen Oberlandesgericht in Düsseldorf einlegen. Damit wird die “sofortige” Wirksamkeit der Verfügung erst einmal aufgeschoben und der Kampf um die Wasserpreise geht weiter. Mit einer neuen Entscheidung wird somit erst gegen Mitte oder Ende 2013 gerechnet.
Wasserrechnung unter Vorbehalt zahlen
Natürlich können diese “Mehrkosten” nicht eigenständig von der aktuellen Wasserrechnung abgezogen werden. Hierzu bedarf es einer nachvollziehbaren Abrechnung. Die aktuelle ( – überhöhte – ) Wasserrechnung der Berliner Wasserbetriebe ist somit auch weiterhin zu begleichen. Da der Ausgang des Rechtsstreites jedoch ungewiss ist, empfiehlt es sich, die Wasserrechnung ab sofort nur noch “unter Vorbehalt der teilweisen Rückforderung” zu zahlen. In der Vergangenheit hat sich gezeigt, dass oftmals nur Derjenige einen garantierten Rechtsanspruch auf Rückzahlung der überhöhten (Wasser-)Gebühren hat, der einen derartigen Vermerk beigefügt hat.
Bei automatischer Abbuchung der Gebühren, kann die Einzugsermächtigung gekündigt werden und die Bezahlung der Wasserrechnung würde anschließend ebenfalls mit dem Vermerk “unter Vorbehalt der teilweisen Rückforderung” erfolgen.
Besonderheiten für Mieter
Wer Mieter ist (das betrifft in Berlin etwa 85 Prozent der Einwohner), hat in der Regel keinen direkten Vertrag mit den Berliner Wasserbetrieben. In diesem Fall sind die Vermieter (Wohnungsgesellschaften) die Vertragspartner. Somit würden auch die Vermieter zunächst die Rückerstattung erhalten. Diese Rückerstattung würde anschließend (mit weiterer Zeitverzögerung) anteilig an die Mieter weitergeleitet werden. Üblicherweise würde diese Verrechnung im Rahmen der nächsten Betriebskostenabrechnung erfolgen.
Wer jedoch innerhalb dieser Zeit – das heißt innerhalb der nächsten Jahre
– umzieht, der sollte diese potentielle Preissenkung im Hinterkopf haben. Noch ist die Verfügung nicht rechtswirksam, sodass eine nachträgliche Rückerstattung unbedingt mit dem Vermieter abgestimmt werden sollte. Hier wird es sicherlich unterschiedliche Regelungen geben.
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Dieser Beitrag wurde erstellt am Montag 11. Juni 2012 um 05:15 und abgelegt unter News. Kommentare zu diesen Eintrag im RSS 2.0 Feed. Sie können einen Kommentar schreiben, oder einen Trackback auf Ihrer Seite einrichten.


