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Jetzt beeilen – Wie Hausbesitzer ihre Steuerlast in 2017 senken können


Jetzt beeilen – Wie Hausbesitzer ihre Steuerlast in 2017 senken können

Wie Hausbesitzer ihre Steuerlast in 2017 senken können; Bild: Thorben Wengert / pixelio.de

Wie Hausbesitzer ihre Steuerlast in 2017 senken können; Bild: Thorben Wengert / pixelio.de

Jetzt kurz vor Jahresende geht er wieder los – der Endspurt, um sich noch einige hundert Euro Steuerersparnis zu sichern. Einer versucht noch einige Arztrechnungen zu sammeln und dazugehörige Hilfsmittel zu kaufen. Andere Spenden an gemeinnützige oder mildtätige Organisationen oder wieder andere gehen im Rahmen ihrer Selbstständigkeit noch kräftig shoppen.

Gerade Hausbesitzer verfügen über besondere Möglichkeiten, um die eigene Steuerlast weiter zu senken. Wichtig ist, dass als Nachweis eine Rechnung vorliegt. Ebenfalls muss die Zahlung direkt auf das Konto des Dienstleisters erfolgt sein.

1. Handwerker

Es dürfen beispielsweise 20 Prozent der Lohnkosten für Handwerker, Monteure, Gärtner, Reinigungskräfte etc. von der eigenen Einkommenssteuer abgezogen werden. Insgesamt kann so die eigene Steuerlast in 2017 um maximal 1.200 € gesenkt werden. Das entspricht ansetzbaren Lohnkosten von max. 6.000 €.

 

2. Haushaltsnahe Dienstleistungen

Für haushaltsnahe Dienstleistungen gilt ähnliches. Es können 20 Prozent der Kosten von der Einkommenssteuer abgezogen werden. Hier können als Obergrenze bis zu 4.000 € von der Einkommenssteuer abgezogen werden. Das entspricht jährlichen Lohnkosten von bis zu 20.000 €.

3. Haushaltsnahe Dienstleistungen als Minijob

Bei haushaltsnahen Dienstleistungen auf Minijob-Basis können 20 Prozent der Kosten, maximal 510 € von der Einkommenssteuer abgezogen werden. Das entspricht maximal 2.550 € Lohnkosten.

 

Tipp für Hausbesitzer zum Jahreswechsel

Jetzt gilt es die Lohnrechnungen zusammen zu rechnen und zu überprüfen, ob die Höchstbeträge für 2015 bereits vollständig ausgeschöpft wurden. Hierbei ist stets der Zahlungszeitpunkt entscheidend. Wenn die genannten Höchstbeträge für 2017 bereits überschritten wurden, können offene Rechnungen möglicherweise über einen vereinbarten Zahlungsaufschub auch erst im Januar 2018 beglichen werden. Falls die Höchstsummen noch nicht erreicht wurden, sollten natürlich alle offenen Rechnungen noch in diesem Jahr beglichen werden. Möglicherweise kann eine Maßnahme, die eigentlich erst im nächsten Jahr geplant ist, bereits in diesem Jahr in Auftrag gegeben werden und ein Teil der Rechnung auch bereits in diesem Jahr bezahlt werden. Bei größeren Maßnahmen, wie beispielsweise der Dachgeschossausbau, könnte die Maßnahme auch auf 2 Jahre verteilt werden. Die Rechnungen sind dabei ebenfalls zu splitten.

 

Welche Kosten können Hausbesitzer ansetzen?

Im Detail stehen immer komplizierter werdende Regelungen und inzwischen zahlreiche BFH-Urteile dahinter. Im Folgenden werden daher typische Beispiele genannt. Ansetzbar sind dabei stets die Lohnkosten sowie die dabei in Rechnung gestellten Anfahrkosten und die Geräte/Maschinenkosten.

Achtung: Die meisten Kosten sind nicht für den Neubau ansetzbar.

Ansetzbar

  • Baumfällarbeiten / Heckenschnitt und Entsorgung durch einen Gärtner bzw. Fachunternehmen
  • Anschluss an das Versorgungsnetz, beispielsweise Anschluss an das Gasnetz bei Umstellung von Öl- auf Gasheizung (Ausnahme: gilt NICHT für Neubau)
  • Installation oder Reparatur des Breitbandkabelnetzes
  • Fußbodenheizung einbauen lassen (Ausnahme: gilt NICHT für Neubau)
  • Ausbau- oder Umbauarbeiten, wie beispielsweise Dachgeschossausbau, Errichtung eines neuen Wintergartens, Errichtung einer neuen Terrasse oder Terrassenüberdachung etc.
  • Gartenpflege oder Gartenumgestaltung (Ausnahme: gilt NICHT für Neubau)
  • Fliesenarbeiten
  • Sanierung der Abwasserleitung und Dichtheitsprüfung
  • Schornsteinfegerkosten (nach neuestem Urteil sowohl die Kehr- und Wartungsarbeiten als auch die Mess- und Überprüfungsarbeiten)
  • Fassadenreinigung
  • Fensterreinigung
  • Dachrinnenreinigung
  • Fußboden erneuern und ggf. Entsorgung des alten Bodenbelags
  • Wartung und Reparatur der Heizung
  • Einbauküche einbauen lassen
  • Winterdienst (nach neuestem Urteil Komplettkosten, so auch auf dem Gehweg vor dem Haus)
  • Errichtung von Wegen und Zäunen (Ausnahme: gilt NICHT für Neubau)

 

Klassische haushaltsnahe Dienstleistungen: Kochen, Waschen Putzen

Aber Achtung: Kinderbetreuungskosten werden in der Regel zu zwei Drittel als Sonderausgabenabzug berücksichtigt.

 

Weiterhin nicht ansetzbar

  • Regelmäßige Müllabfuhrgebühren

 

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